Vergleichendes
Kirchturm in islamischen Ländern PDF  | Print |  E-mail

Ersterscheinung: Schweizerische Kirchenzeitung

Damaskus wird zu Recht «Wiege der Zivilisationen» genannt. Als älteste durchgehend bewohnte Stadt der Welt ist sie seit Jahrtausenden Zeugin verschiedener Kulturen und Religionen. In westlichen Ländern wenig bekannt ist, dass die Stadt als Sinnbild für religiöse Toleranz gilt. Arabische Juden, Christen und Muslime leben in dieser mehrheitlich muslimischen Metropolis in gegenseitigem Respekt und Offenheit. Schmuckvolle Kirchtürme erheben sich zu Hunderten in der Altstadt von Damaskus sowie in der umliegenden Agglomeration. Nicht selten stehen Kirchtürme unmittelbar neben prächtigen Minaretten. Obwohl 90 Prozent der syrischen Bevölkerung Muslime sind, scheint sich niemand über das stündlich erklingende, lautsprecherverstärkte Glockengeläut christlicher Kirchen zu stören.

In Syrien gibt es, soweit ersichtlich, keinen einzigen Rechtsfall, in dem ein Gericht aufgrund Glockenlärm oder ideeller Emissionen hätte tätig werden müssen. Bedros Miratian, Erzbischof der armenisch-katholischen Diozöse von Aleppo, begründet diese fehlende Auseinandersetzung folgendermassen: «Wir müssen uns keinen spezifischen Platz in der Gesellschaft suchen. Er wurde uns schon vor langer Zeit gegeben.»1 Syrien ist kein Einzelfall. Auch in anderen muslimisch geprägten Ländern wie Jordanien und dem Libanon haben Christinnen und Christen das Recht, als Glaubenszeugnis Kirchen mit Türmen zu errichten. Diese Toleranz gegenüber christlicher Selbstbestimmung wurzelt in uralter, islamischer Tradition.

Anfänge religiöser Toleranz

Im Jahre 380 wurde das Christentum von den Kaisern Valentinian, Theodosius und Arcadius zur Staatsreligion erklärt. Kaiser Theodosius liess das Symbol der byzantinischen Herrschaft, den Jupitertempel in Damaskus, zerstören und errichtete an seiner Stelle – als Demonstration des christlichen Glaubens – eine beeindruckende Kathedrale zu Ehren Johannes’ des Täufers. In den folgenden Jahrhunderten wurde das oströmische Territorium christianisiert. Die religiöse Vielfalt der Region verringerte sich deutlich, bis im Jahre 635 die Araber in Damaskus einfielen und unter Kalif Umar die Stadt besiegten.

Die religiöse Praxis Andersgläubiger wurde durch die Islamische Expansion nicht eingeschränkt. Christen und Moslems beteten fortan gemeinsam in der Johanneskathedrale zum selben Gott. Mit wachsendem, islamischen Bevölkerungsanteil kaufte die Stadtverwaltung die Kathedrale den Christen ab.2 Hunderte anderer Kirchen und Klöster durften weiterhin zur Ausübung der christlichen Religion genutzt werden. Jedoch rissen die Muslime einerseits manche Teile der Johanneskathedrale ab, andererseits bauten sie Minarette hinzu, damit «die grösste Moschee aller Zeiten» als Zeichen der Dynastie der Umayyaden gelten sollte.3 Die neue Herrschaft drängte den islamischen Glauben der vorwiegend christlichen und jüdischen Bevölkerung nicht auf. Andersgläubige wurden lediglich zur Annahme des Islams eingeladen.4

Vorausgesetzt dass sie Tribut bezahlten, besassen Juden und Christen ein Recht auf Religionsausübung sowie auf Schutz ihres Eigentums, und islamische Gelehrte handelten mit den Repräsentanten anderer Religionsgemeinschaften Schutzverträge aus. Die Bezahlung einer Kopfsteuer (der sogenannten jizyah) war für Nichtmuslime notwendig, um sich vor Plünderungen, Massaker und Versklavung durch die Beduinen zu schützen.

Die Tradition religiöser Toleranz wurde jedoch nie in absoluter Weise gelebt oder respektiert; die jüdische und christliche Dorf- oder Stadtbevölkerung wurde wiederholt Opfer gelegentlicher Massaker und Sklaverei von Seiten der Beduinen. So gestaltete sich die Umsetzung der Toleranzlehre schwierig, zumal einige Stämme nur widerwillig islamisches Recht einhielten.5

Weiterentwicklung religiöser Toleranz

Ende des 12. Jahrhunderts führten die Osmanen das von den Umayyaden entwickelte Konzept weiter. Die Patriarchen und Bischöfe der christlichen Gemeinschaften erhielten das Recht, ihre Kirchensteuereinnahmen durch religiöse Stiftungen (awaqf) selbst zu verwalten, was zur Errichtung neuer Sakralbauten sowie zur Bereicherung bestehender Kirchen und Klöster im gesamten Nahen Orient führte.6

Das osmanische Toleranzverständnis sah zudem vor, Andersgläubligen ihr religiöses Recht im Bereich Personenstand weiter zuzugestehen. Somit wurde das Ehe- und Erbrecht sowohl christlicher als auch jüdischer Religionsgemeinschaften nicht durch die Schari’a, sondern durch das Evangelium oder das Talmudische Recht geregelt. Das Oberhaupt der jeweiligen nichtmuslimischen Religionsgemeinschaft nahm in der Folge gesetzesinterpretierende Aufgaben wahr. Die Osmanen nannten diese unabhängigen Rechtseinheiten Millet in Anlehnung an das arabische Wort millah, was Nation, Volk oder Gemeinschaft bedeutet. Für Religionsminderheiten brachte das Millet-System einen weiteren Vorteil: Es ermöglichte den verschiedenen Gruppierungen ihre lokalen, ethnischen sowie sprachlichen Eigenarten zu bewahren.7

Die religiöse Toleranz von heute

Fortschrittliche islamische Länder

In Syrien, dem Libanon und Jordanien wurde das Millet-System nach dem Ersten Weltkrieg aufgehoben. An seine Stelle trat die öffentlich-rechtliche Anerkennung christlicher und jüdischer Religionsminderheiten.8 Der Staat mischt sich in diesen drei Ländern nicht in das Personenstandsrecht (z. B. Verlobung, Ehe, Kindsrechte und Nachlass) der Religionsgemeinschaft ein.9 Die Kirchen organisieren und verwalten sich autonom im Rahmen des weltlich gesetzten Rechts, wobei das isamisches Recht keine Vorrangstellung einnimmt. Die Rechtsprechung (in Form von so genannten fatãwã) gilt nur für muslimische Gemeinschaften.10 Neue Kirchen einschliesslich Glockenturm, Klöster und Friedhöfe dürfen in Übereinstimmung mit dem geltenden Baurecht frei errichtet werden. Christen und Juden sind damit den Muslimen gleichgestellt und die Religionsfreiheit findet verfassungsrechtlichen Schutz.11

Radikal islamische Länder

Nicht alle muslimischen Staaten haben die ursprüngliche Toleranzlehre fortgesetzt. Nach obenstehender Darstellung ist es bedauerlich, dass beispielsweise in Saudi Arabien keine nichtmuslimische Symbole getragen werden dürfen, und es in den andern Ländern der arabischen Halbinsel zu wenig Platz für Kirchen und schon gar keine Baubewilligung für Kirchtürme gibt.12 Für ein Leben in radikalreligiöser Einheit begeben sich diese Staaten nicht nur ins soziokulturelle Abseits, sondern sie entziehen sich verschiedenen global gängigen Formen des wirtschaftlichen Austauschs, der Stabilität sowie der Kreativität.

Die religiöse Toleranz von morgen

Ob sich die Schweiz in Zukunft zu den fortschrittlichen muslimischen Ländern gesellt oder in die Fussstapfen radikal islamischer Staaten tritt, ist ungewiss. Für den Bischof von Arabien, Paul Hinder, ist hingegen klar, dass die Ablehnung der Minarettverbotsinitiative ein wirkungsvolles und positives Signal in radikalislamische Länder aussenden könnte.13

Die Geschichte Syriens, Jordaniens und des Libanons zeigt, wie stark sich die Religionsfreiheit in muslimischen Ländern entfalten kann. Christen und Juden würden von einem Schweizer «Nein» zum Minarettverbot profitieren. Somit geht die Verantwortung der Stimmberechtigten weit über die eigenen Landesgrenzen hinaus. Obwohl die Minarettverbotsinitiative aus den dargelegten Überlegungen abzulehnen ist, können wir sie paradoxerweise auch als Chance sehen, uns klar für die Zustimmung zur Religionsfreiheit auszusprechen.



  
1 «We do not have to seek a specific place in society. It was given to us long ago.» Interview mit Bedros Miratian, Erzbischof der armenisch-katholischen Diözese von Aleppo, in Aleppo (2. Dezember 2006).
2 Siehe Richard Van Leeuwen: Waqf and Urban Structures. Leiden 1999, 5.
3 Ebd.
4 Siehe Burhan Al-Din Al-Farghani Al-Marghinani: Al-Hidayah, Bd. 1. Bristol 2006, 291.
5 Siehe Bat Ye’or, The Decline of Eastern Christianity under Islam: from Jihand to Dhimmitude. New Jersey 1996, 125.
6 Siehe Peter C. Hennigan: The Birth of a Legal Institiution: The Foundation of the Waqf in Third-Century A. H. Hanaf? Legal Discourse. Leiden 2003, 92.
7 Siehe Kemal H. Karpat: Studies on Ottoman Social and Political History: Selected Articles and Essays. Leiden 2002, 612.
8 Der Begriff der öffentlich-rechtlichen Anerkennung ist im Nahen Orient nicht verbreitet. Er wird hier in Anlehnung an das vergleichbare geltende Recht der Schweiz verwendet. Z. B. nennt das syrische Personenstandsgesetz von 1949 18 verschiedene Kulte als rechtlich anerkannt. Siehe Gesetzesanhang 1, 389.
9 Z. B. siehe Personenstandsrecht der Katholischen Riten, syrisches Gesetz Nr. 31 von 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007.
10 Z. B. siehe syrisches Legislativdekret Nr. 185 vom
10. Dezember 1961, 2673.
11 Z. B. siehe Article 35, Absatz 1 und 2 der syrischen Verfassung.
12 Gemäss E-Mail-Korrespondenz mit Bischof Paul Hinder vom 21. Oktober 2009.
13 Ebd.

 

 

 
Schweizer Minarettverbot: Ein Einzelfall? PDF  | Print |  E-mail

Ersterscheinung: Schweizerische Kirchenzeitung

Nimmt das Schweizer Stimmvolk die Minarettverbots-Initiative am 29. November diesen Jahres an, wird die Eidgenossenschaft der erste Staat sein, in welchem der Bau von Minaretten auf Verfassungsstufe verboten ist. Für das Begehren eines Minarettverbots ist von der internationalen Staatengemeinschaft eher keine Unterstützung zu erwarten. Dennoch kann jede Schweizer Bürgerin und jeder Schweizer Bürger über die Landesverhältnisse selbst bestimmen. Volkssouveränität bedeutet, die rechtlichen und politischen Konsequenzen einer Initiative abzuschätzen und die eigene Stimme entsprechend sorgfältig und umsichtig auszurichten.

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