Planungs- und Baurecht
Faktisches Minarettverbot besteht bereits PDF  | Print |  E-mail

Ersterscheinung: Schweizerische Kirchenzeitung

Die Politik um das Minarettverbot hat in manchen Teilen der Bevölkerung für Verwirrung gesorgt. Einerseits scheint klar zu sein, dass mit der Annahme der Initiative in der ganzen Schweiz ausnahmslos keine Minarette mehr gebaut werden dürfen. Andererseits ist für viele Stimmberechtigte unklar, inwieweit das geltende Baurecht die Errichtung von Minaretten bereits heute einschränkt und was ein generelles Verbot – wenn es angenommen würde – effektiv nützen soll. Die Antwort auf diese Frage lässt sich aus Natur, Funktion und Anwendung der baurecht¬lichen Ästhetikklausel ableiten. Diese schützt das schweizerische Orts-, Quartier- oder Strassenbild vor Neubauten, welche sich nicht in die bestehende Umgebung eingliedern lassen. Ein «faktisches Minarettverbot» besteht damit bereits heute für Altstadt- oder Kernzonen. Zudem ist die Errichtung und der Betrieb von Moscheen oder Gebetsräumen samt Minarett in Wohnzohnen vielfach ungeeignet. Der Bau und Betrieb islamischer Gebäude und Dachaufbauten untersteht weitgehender Einschränkungen und kann oft nur in sogenannten Gewerbe- und Industriezonen realisiert werden. Das Schweizer Recht schützt die seit langem bestehenden Bauten der traditionell in der Schweiz verwurzelten Religionsgemeinschaften. Das Minarettverbot macht nur für diejenigen Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Sinn, welche den Bau von Minaretten ohne Rücksicht auf bestehende, höchst einschneidende Rechtsauflagen in der ganzen Schweiz ausnahmslos verunmöglichen wollen.

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Written by Administrator   
Saturday, 21 June 2008 10:29

 

 

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Last Updated on Friday, 06 March 2009 05:24