Schweizer Minarettverbot: Ein Einzelfall? PDF  | Print |  E-mail

Amerikanische Auslegung

In den USA besteht diese Art der Volksverantwortung nicht. Bislang haben amerikanische Gerichte in mindestens zwei Fällen über die Minarettthematik entschieden. In einem New-Jersey-Urteil1 von 2007 rügte der «Albanian Associated Fund» die willkürliche Verzögerung der Baubewilligung einer Moschee mit Minarett. Während der Projekteingabefrist bildeten Anwohner eine Landbewahrungsgemeinschaft mit dem Ziel, die Errichtung des geplanten Sakralbaus zu verhindern. Dieselbe lokale Gemeinschaft beschrieb das «Projekt Moschee» als «öffentliches Ärgernis». Der bundesstaatliche Richter hielt wenig von dieser Argumentation und bekräftigte: «Die beklagte Partei beraubt dem ‹Albanian Associated Fund› aufgrund religiöser Diskriminierung seiner Rechte auf freie Ausübung der Religion, wie sie durch den ersten Zusatzartikel der Verfassung geschützt sind.» Ähnlich verhielt sich die Rechtsprechung in einem früheren Bundesentscheid2 von 1988. Das amerikanische Berufungsgericht des fünften Gerichtskreises hielt eine Verordnung, welche den Bau einer Moschee aufgrund nachbarschaftlichen Widerstands hätte verunmöglichen sollen, als verfassungswidrig.3

Britische Auslegung

In Grossbritannien wird die Errichtung von Sakralbauten nicht fundamental anders geregelt als in den USA. Artikel 9 des Human Rights Act von 1998 besagt: «Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens-und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung […] gemeinsam mit anderen öffentlich […] zu bekennen.» Es wird angenommen, dass der Begriff der «gemeinsamen Bekennung» die Errichtung eines Sakralbaus wie einer Moschee oder eines Minaretts mit einschliesst. Von besonderem Interesse ist der bislang wenig zitierte «Blackburn with Darwen Borough Council Entscheid»3 von 2005. Darin wird befunden, dass der durch Lautsprecher verstärkte, islamische Gebetsruf (Adhãn) von der Spitze eines Minaretts nicht zwingend bewilligt werden muss. Im selben Entscheid wurden jedoch die spezifischen Umstände des Einzelfalls, die zu der Ablehung der Bewilligung führten, explizit festgehalten. Die Rechtslehre geht davon aus, dass in Grossbritannien kein generelles Verbot für lautsprecherverstärkte Gebetsrufe besteht. Ein Minarett ist den im Gesetze vorgesehenen Begrenzungen für Lärmbelastungen unterworfen, falls es zum Gebetsruf genutzt werden sollte.

Nachbarstaatliche Auslegung

Ein ähnliches Bild zeigt sich in den Nachbarstaaten der Schweiz. Das deutsche, französische, italienische sowie österreichische Rechtssystem kennt keine besonderen Regelungen betreffend des Baus von Moscheen und Minaretten. Wie in den USA oder in Grossbritannien folgt deren Errichtung nach den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen sowie den Vorgaben des Raumplanungsrechts, des Denkmalschutzes, des Stadtbildschutzes und des Immissionsrechts. In keinem dieser Staaten ist der Bau von Minaretten stärker eingeschränkt als die Errichtung vergleichbarer Bauten anderer Religionsgemeinschaften. Die österreichischen Bundesländer Kärnten und Vorarlberg haben in inhaltlich neutralen Gesetzen Ortsbildpflege-Sonderkommissionen geschaffen. Deren Aufgabe ist es zu überprüfen, ob sich aussergewöhnliche Bauvorhaben «in das gewachsene Ortsbild einfügen».45 Die Nutzung von Minaretten zum Gebetsruf, wie sie in wenigen deutschen Städten erfolgt, ist an die Vorgaben des Immissionsrechts gebunden.

In Deutschland hatten Gerichte mehrfach Gelegenheit, Bauvorhaben für Moscheen und Minarette rechtlich zu beurteilen. Dabei zeigte sich, dass die Errichtung solcher Bauten als Ausdruck der Bekundung und Ausübung der Religion verstanden wird und entsprechenden Vorhaben infolge der damit einhergehenden religiösen Bedürfnisse besondere Bedeutung beigemessen wird.

Transnationale Auslegung

Nehmen die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Minarettverbots-Initiative an, geht das Schweizer Volk einen einsamen Weg. Von der internationalen Staatengemeinschaft ist eher keine Unterstützung zu erwarten. Der Kongress der Vereinigten Staaten verfolgt mittels dem vom Aussenministerium jährlich herausgegebenen «International Religious Freedom Report» die Qualität und Umfang der Religionsfreiheit in allen Staaten der Welt inklusive der Schweiz.6 Frankreich misst als laizistische Republik der Trennung von Religion und Staat besondere Bedeutung bei. Der Menschenrechtsausschuss – eine gerichtsähnliche Institution der UNO – hält fest, dass sich ein Staat nicht das Recht vorbehalten kann, Personen die Religionsfreiheit abzusprechen, religiösen Hass zu erlauben oder Minderheiten das Recht zu verweigern, ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen oder ihre eigene Religion zu bekennen. 7 Das Konzept der «religiösen Bekennung» umfasst gemäss Menschenrechtsausschuss die Errichtung von Kultusörtlichkeiten und der Darstellung von Symbolen.8 Bereits im Jahre 1969 schlug ein Vertreter des Heiligen Stuhls vor, den Katalog der Menschenrechte, welche Vorrangstellung geniessen, auf die Religionsfreiheit auszuweiten.9

Landesrecht ungebrochen

Diese transnationale Auslegung der Religionsfreiheit bricht nicht das Recht auf innerstaatliche Selbstbestimmung. «Alle Völker entscheiden über ihren politischen Status und gestalten ihre soziale und kulturelle Entwicklung frei», heisst es im ersten Artikel des primären Menschenrechtsinstruments der UNO.10 Diese Freiheit gründet auf dem Respekt der internationalen Gemeinschaft gegenüber inneren Angelegenheiten eines Staates wie politische, religiöse und sprachliche Elemente, welche sich über eine lange Zeitspanne entwickelt haben. Die Kompetenzen der Eidgenossen bleiben unangetastet.11 Hinsichtlich der Wahrung des gemeinsamen Wohlergehens ist die Stimmabgabe für oder gegen die Minarettverbots-Initiative der individuelle Entscheid jeder einzelnen Stimmbürgerin und jedes einzelnen Stimmbürgers. Volkssouveränität bedeutet, die rechtlichen und politischen Konsequenzen einer Initiative abzuschätzen und die eigene Stimme entsprechend sorgfältig und umsichtig auszurichten.




 

  
1 Albanian Associated Fund v. Township of Wayne, 2007 WL 2904194 (D.N.J. 10/1/07).
2 Islamic Center of Mississipi v. City of Starkeville, 840 F.2d. 293 (5th Cir., 1988).
3 Islamic Education Society v. Blackburn and Darwin Borough Council, Application 10/04/0629 (PAD, 31 August 2005).
4 § 12a Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990, K-OBG StF: LGBl Nr. 32/1990 (WV); § 16a Vorarlberger Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 39/1996, geändert am 19. 6. 2008.
5 Z. B. Entscheid des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom 29. 8. 1996, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1997, 1016 f., 1016.
6 Das US-Aussenministerium schreibt in diesem Bericht über die Schweiz: «Resident Islamic organizations have complained that authorities in many cantons and municipalities discriminated against them by refusing zoning approval to build mosques or Islamic cemeteries.» International Religious Freedom Report 2008 «www.state.gov/g/drl/rls/irf/».
7 § 8 Menschenrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 24 vom 4. November 1994, CCPR/C/1/ Rev.1/Add.6.
8 § 4 Menschenrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 22 vom 30. Juli 1993, CCPR/C/21/ Rev.1/Add.4.
9 U.N.C.L.T., Off. Recs., First Session, S. 258-9.
10 Art. 1 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Inkrafttreten: 18. September 1992, SR 0.103.2, AS 1993 750 (Anhang).
11 BGE 99 Ib 39, E. 3, S. 41 (Schubert-Praxis); BGE 94 I 669, E. 6a, S. 687 (Frigerio).