Minarettverbot gegen das Gute und Gerechte PDF  | Print |  E-mail

Über das Gute

Wer gutes Recht setzen will, muss eine wirkungsvolle Regel formulieren. Eine Regel gilt als wirkungsvoll, wenn vernünftigerweise angenommen werden kann, dass eine politische Erwartungshaltung durch die Inkraftsetzung der neuen Norm verwirklicht wird. Jede Stimmbürgerin und jeder Stimmbürger kann eigens für sich entscheiden, ob die Befolgung des Minarettverbots die angestrebten Ziele der Initiantinnen und Initianten herbeiführt.1

Ein gutes Volksbegehren ist gleichzeitig ein notwendiges. Sollte es eine Regel geben, die weniger in die bestehende Rechtsordnung eingreift, die Betroffene weniger belastet, die Voraussetzungen für staatliche Leistungen weniger restriktiv umschreibt und das angestrebte Ziele trotzdem erreicht, so ist der Initiativtext nicht notwendig und damit unverhältnismässig. 2

Über das Gerechte

Jede Initiative muss grundsätzlichen Kriterien der Gerechtigkeit standhalten. Eine Gesellschaft westlichen Zuschnitts ist gerecht, wenn sie allen Menschen möglichst grosse Lebenschancen zusichert. 3 Dabei gilt die Gleichbehandlung aller Menschen aufgrund ihres Menschseins als eine Art Urform der normativen Gerechtigkeitsgebote. Die Gleichbehandlung wird jedoch nicht als absolut verstanden. Zur Legitimierung einer Ungleichbehandlung braucht es systematische und inhaltliche Gründe. Eine Ungleichbehandlung einer Person oder Personengruppe, die einzig und allein auf Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Sprache, soziale Stellung, Lebensform, religiöse, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung basiert, ist ungerecht. Die Stärke des Anti-Diskriminierungsgebots ergibt sich aus dem Grundsatz der Gegenseitigkeit: «Was du nicht willst, dass man dir tu, das füge keinem anderen zu.» Will die Minarettverbots-Initiative verfassungsrechtliche Bedeutung erlangen, muss auch sie dem Standard für gute und gerechte Gesetze entsprechen.




  
1 Das Argumentarium des Initiativkomitees kann unter folgender Webadresse abgerufen werden: www.minarette.ch
2 Georg Müller: Elemente einer Rechtssetzungslehre. Zürich 1999, 90.
3 Aristoteles: Die Politik, fünftes Buch.