Selbstbestimmungsrecht der Religionen PDF  | Print |  E-mail

Zum klassischen Verständnis

Das Recht auf Selbstbestimmung ist aus klassischer Staatsrechtsperspektive gleichbedeutend mit dem Autonomieumfang, welcher religiösen Gemeinschaften für die Ausübung ihrer inneren Angelegenheiten zugestanden wird. Dieser Begriff ist in der Schweizer Bundesverfassung nicht explizit festgehalten, sondern wird aus verschiedenen Grundrechten wie der Glaubens- und Gewissensfreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie der Meinungsäusserungsfreiheit abgeleitet.

In pluralistischen Gesellschaften ist es üblich, dass Religionsgemeinschaften Anspruch auf eine bestimmte Sphäre der Sebstbestimmung stellen. Die Schweiz bildet dabei keine Ausnahme. Der Staat respektiert eine angemessene Forderung auf religiöse Autonomie, sofern das Gemeinschaftsinteresse klar definiert ist. Das Recht auf religiöse Selbstbestimmung steht einzig und allein Religionsgemeinschaften zu. Es ist ein kollektives, in mancherlei Beziehungen korporatives1 Grundrecht. Die inneren Angelegenheiten, welche durch den Rechtsstaat nicht tangiert werden, sind beispielsweise die Lehre (wie grundlegendesw Bekenntnis, Dogmen und Moral), die Verkündung (Predigt, Unterricht), der Kult (Liturgie, Feier der Sakramente und Sakramentalien) sowie die Seelsorge (Formen der Individualseelsorge und gemeinschaftlichen Seelsorge wie Kinder- und Jugendarbeit, oder Sozialarbeit).

Zum modernen Verständnis

Gemäss dem modernen Verständnis haben sich Schweizer Gerichte in Sachen Rechtsprechung grosse Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn der Inhalt einer Glaubenslehre in Frage steht (z. B. Priestertum der Frau in der römisch-katholischen Kirche). Die Richter des höchsten eidgenössischen Gerichts drücken diesen Interpretationsansatz folgendermassen aus: «Eine Bewertung der Glaubenshaltung und -regeln oder gar eine Überprüfung ihrer theologischen Richtigkeit, insbesondere eine Interpretation der einschlägigen Stellen heiliger Schriften, bleibt dem Bundesgericht jedenfalls so lange verwehrt, als nicht die Grenzen der Willkür überschritten sind.»2 Mit anderen Worten nehmen Gerichte keine religiösen Bewertungen vor. Die Ausnahme macht ein Autonomieanspruch, der so unnachvollziehbar ist, dass kein vernünftiges Gericht je diese Auffassung teilen könnte.3 Die Messlatte der Willkür ist somit enorm hochgesteckt. Sie zu erklimmen bedeutet, eine objektive, für die durchschnittliche Gemeinschaft derselben Religion nicht nachvollziehbare Rechtsforderung zu stellen. Ein bestimmter Glaube muss jedoch nicht von allen Mitgliedern oder Vertreterinnen und Vertretern derselben Religion geteilt werden, damit er rechtliche Akzeptanz erlangt. Abweichende Auslegungen geniessen denselben Rechtsschutz, wenn es die klagende Partei ehrlich meint und ihr Glaubensverständnis nicht willkürlich ist.

Dem Selbstbestimmungsrecht sind weitere Schranken gesetzt. Zum Beispiel weist Professor Adrian Loretan darauf hin, dass die Ausübung einer Religion nicht nur Potenziale, sondern zudem Gefahren bergen kann.4 Im Falle der Letzteren müssen sich Schweizer Gerichte nach wie vor mit der Religion als sozialem Phänomen auseinandersetzen.

Gelebtes Verständnis

Eine Moschee zu bauen oder ein symbolisches Minarett auf einem muslimischen Gemeinschaftszentrum bzw. Gebetsraum zu errichten, kann leicht als Ausdruck der Bekundung und Ausübung der Religion verstanden werden.5 Ein solcher Anspruch auf muslimisches Sichtbarwerden ist vom Schutzumfang des Grundrechtes auf religiöse Selbstbestimmung betroffen. Die Frage hingegen, ob ein Minarett zu einer Moschee oder einem Gebetsraum gehört, stellen sich Schweizer Gerichte eher nicht, weil sie sich in Glaubensfragen grosse Zurückhaltung auferlegen und so die inneren Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften respektieren.6

Hintergründe

Die heutige Beziehung zwischen Religion und Staat beruht auf gegenseitiger Rücksicht und Respekt. Sie widerspiegelt ein Religionsverfassungsverständnis, das aus historischer Sicht keineswegs selbstverständlich ist. Seit das Christentum im Jahre 380 von Kaiser Valentinian, Theodosius und Arcadius zur Staatsreligion erklärt wurde und Papst Gregor VII. im Jahr 1076 die weltliche Macht unter die überlegene priesterliche stellte, herrschte zwischen der religiösen und der staatlichen Gewalt ein unerbittlicher Machtkampf. Mit dem Augsburger Religionsfrieden im Jahre 1555 gelang der weltlichen Gewalt der Machtwechsel. Säkulare Juristen interpretierten die Kompetenzverteilung zwischen öffentlich-religiöser und öffentlich-staatlicher Herrschaft zu Gunsten der letzteren. Deshalb ist es der Staat, welcher den Kirchen und weiteren Religionsgemeinschaften Organisations- und Verwaltungsstrukturen im Rahmen des weltlich gesetzten Rechts zur Verfügung stellt und darüber richtet. Diese Dominanz der einen Herrschaft über die andere verringert sich mit der Stärkung des modernen Rechtsverständnisses. Ein Paradigmenwechsel in Sachen Selbstbestimmungsrecht hat noch nicht stattgefunden. Richtungsweisende Tendenzen sind dennoch gut erkennbar.

Richtungsweisende Tendenzen

Das moderne Verständnis setzt staatlicher Macht mindestens zwei Grenzen. Erstens aus libertärer, staatstheoretischer Perspektive ergibt das Subsidiaritätsprinzip Legitimationsgrundlagen für staatliches Handeln. Der Staat hat Rechte nicht sui generis, sondern nur subsidiär. Anders gesagt stehen ihm Zwangskompetenzen nur deshalb zu, weil er Leistungen erbringt, welche die Möglichkeiten der Individuen übersteigen.7 Wo Bürgerinnen und Bürger eine Sache erledigen können, soll sich der Staat nicht unnötig einmischen. Jede staatliche Aktivität setzt zumindest theoretisch eine Überforderung der Individuen voraus. Der Handlungsspielraum der öffentlichen Gewalt wird so auf das notwendige Minimum beschränkt.

Zweitens erbringen Religionsgemeinschaften durch ihre Aufgaben Leistungen, welche die öffentliche Hand nur schwer erfüllen kann. Professor Wolfgang Böckenförde drückt diese Einsicht staatskritisch aus, indem er sagt, dass der säkularisierte Rechtsstaat von (moralischen) Voraussetzungen lebe, die er selber nicht garantieren könne.8

Abschliessende Bemerkungen

Wertneutral ist das Fazit, dass die Annahme der Minarettverbots-Initiative am 29. November dieses Jahres zu einem Ausbau der staatlichen Kompetenzen führen und den religiösen Handlungsspielraum einer Gemeinschaft zurückdrängen würde. Weiter ist die Aussage, ein Minarettverbot greife in die innere Sphäre der Selbstbestimmung einer Religionsgemeinschaft ein, zudem Rechtstatsache. Hingegen muss die Frage, ob ein echter Gegentrend zum Konzept der staatlichen Nichteinmischung bzw. der Subsidiarität unterstützt werden soll, von jeder Stimmbürgerin und jedem Stimmbürger durch den Entscheid für oder gegen die Minarettverbots-Initiative selbst beantwortet werden. Es ist zu erwarten, dass Religionsgemeinschaften für möglichst wenig Legitimationsgrundlagen staatlichen Handelns plädieren – denn für sie bedeutet mehr Staat weniger Freiheit.




  
1 In der Beziehung zwischen öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften und verschiedener, aber nicht aller Kantone.
2 BGE 119 Ia 178, E. 4c, S. 85.
3 Religiöse Ansprüche, welche sich mit staatlichen Kompetenzen überschneiden, werden in diesem Leitartikel nicht behandelt.
4 Adrian Loretan: Religionen im Kontext der Menschenrechte. Zürich 2010 (noch nicht erschienen).
5 Burhan Al-Din Al-Farghani Al-Marghinani: Al-Hidayah, Bd. 1. Amal Press, Bristol 2006, 158 f.
6 Das Volk soll nur Rechte und Pflichten auf höchster, verfassungsrechtlicher Ebene setzten können, wenn diese nicht – in krasser Art und Weise – mit Grund- und Menschenrechten konfli­gieren. Das Schweizer Bundesgericht sollte, wo angemessen, jede Initiative auf ihre Konformität mit der Verfassung überprüfen können.
7 Otfried Höffe: Subsidiarität als staatsphilosophisches Prinzip?, in: Alois Riklin / Gerard Batlinger (Hrsg.): Subsidiarität, Ein interdisziplinäres Symposium (Liechtenstein politische Schriften, Bd. 19). Vaduz 1994, 3 ff.
8 Wolfgang Böckenförde: Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation 1967, in: Recht, Staat, Freiheit. Frankfurt a. M. 1991, 112 f.