Faktisches Minarettverbot besteht bereits PDF  | Print |  E-mail

Natur und Funktion der Ästhetikklausel

Wie ihr Name sagt, ist die Ästhetikklausel Ausdruck einer in die Form des Rechts gegossenen Schönheitserwartung. Eine Person empfindet ein Bauwerk als «schön», wenn es beispielsweise die Form-, Grössen- und Oberflächenattribute enthält, welche das Objekt attraktiv, schmuckvoll oder dekorativ aussehen lassen. Die Klausel schützt jedoch nicht das subjektiv empfundene Ästhetikverständnis eines einzelnen Menschen, sondern vielmehr das generelle, objektive Empfinden einer Gemeinschaft. Es wird davon ausgegangen, dass die Form und Einheit eines Orts-, Quartier- oder Strassenbildes von der Mehrheit der Bevölkerung über längere Zeit gestützt wird. Die Norm will nicht das Bauen, sondern Bausünden verhindern.1 Die Ästhetik-Generalklauseln sind entweder negativ oder positiv. Die negativen beinhalten das Verunstaltungs- und das Beeinträchtigungsverbot, die positiven das Eingliederungs- oder Einordnungsgebot. 2 Die kollektive Wahrnehmung der Ästhetik kann von Region zu Region variieren. Es sind deshalb kantonale oder kommunale Baureglemente, welche die Ästhetikklauseln enthalten. Nach dem Einordnungsgebot sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine angemessene Gesamtwirkung entsteht.

Anwendung der Ästhetikklausel

In Kern- und Zentrumszonen

In einem historisch gewachsenen, einheitlichen Dorf- oder Stadtzentrum besteht für eine neue Kultusbaute mit auffälliger Architektur oder Gestaltung wie ein Minarett wenig Spielraum. 3 Je dominater die Bauweise, desto bedeutender die ästhetischen und ortsbildschützerischen Vorschriften. 4 Das Bauvorhaben muss als Ganzes, d. h. Baute und Umgebung, gewürdigt werden. Baurechtliche Gestaltungsregeln schützen die bestehenden Bauten der traditionellen Landeskirchen indirekt. Lehre und Rechtsprechung sehen in der Funktion der Ästhetikklausel generell keine Verfassungswidrigkeit, 5 weil sie in inhaltlich neutralen Reglementen zur Anwendung kommt und die Andersbehandlung neuer Religionsgemeinschaften mit dem übergeordneten Ziel kultureller Wahrung koinzidiert. Die Klausel schützt die Tradition, Schönheit und Einzigartigkeit der Schweiz. Sie bezweckt weder die staatliche Privilegierung noch die Identfikation mit einer bestimmten Religion zu Lasten anderer Religionen. Der Staat ist neutral. Er konstituiert sich aus gegenseitiger Rücksichtnahme, Achtung und Vielfalt der eidgenössischen Einheit. 6

In Wohnzonen

Die Zweckbestimmung von Wohnzonen liegt hauptsächlich in der Wohnnutzung, wobei manchmal auch kleinere nicht störende Gewebe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen sind. Kultusbauten wie ein Minarett erscheinen in dieser Zone nur sehr eingeschränkt als zweckkonform, weil oft ihre Grösse sowie ihr Emissionsmass stört. Dieser Schutz gilt nicht nur für muslimische Bauten, sondern auch für Kultusbauten anderer Religions¬gemeinschaften. Beispielsweise hat das Bundesgericht im 2004 ein in der Nacht beleuchtetes, 7,39 Meter hohes Dozulé-Kreuz in der Wohnzone der Einwohnergemeinde Gerlafingen als nicht zonenkonform erachtet. Ein solch dominantes Zeugnis einer kleinen Glaubensgemeinschaft im Garten eines Privathauses sei nicht ortsüblich. Die Verkündung einer Religion weise keinen positiven funktionalen Zusammenhang zu dieser Zone auf. Zudem hätten sich Bauten «typologisch in bestehende Strukturen einzugliedern». Sie fügten sich in die Umgebung ein, «wenn Standort und Ausmass das Gefüge der Eigenarten der Siedlung und ihren Haushalt nicht störend» veränderten und wenn sie sich an die «Form- und Materialsprache der Umgebung» hielten. Ein beleuchtetes Kreuz von dieser Grösse gehöre «nicht zum herkömmlichen Inventar einer Wohnzone», sondern sei in einer Wohnzone von Gerlafingen fremd und störe das Quartierbild. 7 Das Bundesgericht wie auch die Vorinstanz bejahten auch das Vorliegen übermässig ideeller Immissionen.

In Landwirtschaftszonen

In der Landwirtschaftszone sind nur Bauten und Anlagen zulässig, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. 8 Minarette sind deshalb in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform.

 

In Gewerbe- und Industriezonen

Religiöse Nutzungen von neuen oder kleinen Religionsgemeinschaften werden häufig in Gewerbezonen, Industriezonen oder gemischten Gewerbe-Industriezonen angesiedelt, weil das Recht den ästhetischen sowie den Ruhebedürfnissen der lokalen Bevölkerung nachkommt. So stehen der buddhistische Tempel in Gretzenbach (SO), das religiöse Zentrum der Sikhs in Langenthal (BE) und der Tempel der tamilischen Gemeinde in der Stadt Bern in Gewerbe- oder Industriezonen. 9 Ein prominentes Beispiel ist das 6 Meter hohe Minarett auf dem Lokal eines türkisch-kulturellen Vereins, welches in diesem Jahr in der Gewerbe- und Industriezone von Wangen bei Olten errichtet wurde. Dementsprechend sind die ästhetischen Anforderungen in Gewerbe- und Industriegebieten herabgesetzt.

Abschliessende Bemerkungen

Ein «Nein» zur Minarettverbots-Initiative bedeutet kein «Ja» zur willkürlichen Errichtung von Minaretten. Es kann davon ausgegangen werden, dass neue Minarette aufgrund der Ästhetikklausel und des ideellen Immissionsschutzes nur in Gewerbe- und Industriezonen gebaut werden dürfen. Das Schweizer Recht schützt die seit langem bestehenden Bauten der traditionell in der Schweiz verwurzelten Religionsgemeinschaften. Das Minarettverbot macht nur für diejenigen Stimmbürgerinnen und Stimmbürger Sinn, welche den Bau von Minaretten ohne Rücksicht auf bestehende, höchst einschneidende Rechtsauflagen in der ganzen Schweiz ausnahmslos verunmöglichen wollen.

 

 

  
1 Ernst Kistler / René Müller: Baugesetz des Kantons Aargau: Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen. Lenzburg 2002, 112.
2 Marcel Steiner: Die Ästhetik-Generalklauseln, in: Baurecht. Mitteilungen zum privaten und öffentlichen Baurecht. Freiburg 1994, 117.
3 Christoph Jäger: Kultusbauten in Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht, in: René Pahud de Mortanges / Jean-Baptiste Zufferey: Bau und Umwandlung religiöser Gebäude. Zürich 2007, 129.
4 Daniel Gsponer: Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, unter besonderer Berücksichtigung des Luzerner Planungs- und Baurechts. Zürich 1999, 133 f.
5 Heimat-, Ortsbild- und Kulturdenkmalschutz steht in bestimmten Fällen über der Glaubens- und Gewissensfreiheit, Eigentumsgarantie und dem Gleichstellungsgebot.
6 Präambel der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, AS 1999 2556.
7 BGE 1P.149/2004, E. 3.3.
8 Art. 16a Abs. 1 und 2 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), AS 1979, 1573.
9 Christoph Jäger: Kultusbauten in Planungs-, Bau- und Umweltschutzrecht, in: René Pahud de Mortanges / Jean-Baptiste Zufferey: Bau und Umwandlung religiöser Gebäude. Zürich 2007, 126.