Initiative gegen Minarette ungültig? PDF  | Print |  E-mail

Zwingende Bestimmungen des allgemeinen Völkerrechts, auch ius cogens genannt, gelten von der internationalen Staatengemeinschaft in ihrer Gesamtheit als angenommen und anerkannt. Von ihnen darf nicht abgewichen werden[1]. Aufgrund der inhaltlich fundamentalen Bedeutung sind die Normen des ius cogens innerhalb des Völkerrechts massgeblich[2]. Zum traditionell zwingenden Völkerrecht gehören gemäss dem Internationalen Gerichtshof das Gewaltverbot, das Völkermordverbot, das Verbot der Rassendiskriminierung, das Verbot von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, das Sklaverei-, und Piraterieverbot sowie der Grundsatz der Gleichheit der Staaten und der Selbstbestimmung[3]. Verstösst eine Initiative gegen das uneinschränkbare Völkerrecht ist sie von der Bundesversammlung für ungültig zu erklären[4]. Folglich darf eine völker- und verfassungsrechtswidrige Initiative dem Volk und den Ständen nicht zur Abstimmung unterbreitet werden.

Progressiver Interpretationsansatz des zwingenden Völkerrechts

Entsprechend der abendländischen rechtsphilosophischen Tradition ist das gute und gerechte Recht ständig an den wechselnden sozialpolitische Gegebenheiten auszurichten; desgleichen muss auch das zwingende Völkerrecht weiterentwickelt werden. Diese Gerechtigkeitsauffassung findet sich in der Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der Bundesverfassung. Dieser ist der Ansicht, dass „zumindest“ zwingendes Völkerrecht als inhaltliche Schranke der Verfassungsrevision anzuerkennen sei. Dabei komme der Praxis unter Einbezug der Lehre die Aufgabe zu, eine Rechtsprechung zu entwickeln und letzte Klarheit über die Tragweite des Begriffs des zwingenden Völkerrechts zu schaffen[5].

So stellte beispielsweise das Bundesgericht im Fall Sener fest, dass das Non-Refoulement-Gebot[6] als zwingende Norm des Völkerrechts anzuerkennen sei[7]. Fachkundige Verfassungsrechtler sprachen sich ebenfalls für eine progressive Auslegung des Begriffes aus. Der ehemalige Direktor des Bundesamtes für Justiz (EJPD), Heinrich Koller, hob zudem hervor, das Völkerrecht müsse im Einklang mit dem Schweizerischen Recht stehen und eine Einheit bilden[8].

Gemäss den Herausgebern der renommierten Zeitschrift für Schweizerisches Recht gibt es überzeugende Argumente, zwingendes Völkerrecht als eigenständigen Begriff des Schweizerischen Rechtssystems zu verstehen. Dieser Interpretationsansatz solle vor allem dann gelten, wenn Initiativtexte zusehends unsorgfältig und aus besonderen Emotionen des Augeblicks ergriffen würden, ohne dass sie – da als punktuelle Einzelanliegen definitiv formuliert – Kohärenz mit dem Ganzen anstrebten[9]. Nach Altbundesrichter Giusep Nay ist der Begriff des zwingenden Völkerrechts in der Bundesverfassung weiter zu fassen als jener des traditionellen Völkerrechts. Die Rechtsetzung schliesslich verpflichte dazu, die elementaren Gebote der materiellen Gerechtigkeit zu respektieren. Diese ergäben sich namentlich aus den Grundrechtsgarantien[10].

Nicht nur Schweizer Rechtswissenschaftler plädieren für ein progressives Rechtsverständnis, demgemäss das zwingende Völkerrecht über den klassischen Ansatz hinaus weiterentwickelt werden müsse. Auch bereits während der Wiener Vertragskonferenz im Jahre 1969 schlug der Vertreter des Heiligen Stuhls vor, dass die Vorrangstellung der Menschenrechte dem ius-cogens-Begriff einen konkreteren Wert und somit Nutzen verleihen würde[11]. Weitere Staatenvertreterinnen und -vertreter sprachen sich für die rechtliche Gleichstellung fundamentaler Prinzipien des internationalen Rechts mit dem Schutzbereich des ius cogens aus[12].

Für die Vorlage des Minarettverbots argumentiert der Menschenrechtsausschuss – eine gerichtsähnliche Institution der UNO – erheblich konkreter. Er hält fest, dass sich ein Staat nicht das Recht vorbehalten könne, Personen die Religionsfreiheit abzusprechen, religiösen Hass zu erlauben oder Minderheiten das Recht zu verweigern, ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen oder ihre eigene Religion zu bekennen. Ius cogens ergebe sich nicht nur aus Gewohnheitsrechten, sondern auch aus dem Völkervertragsrecht. Die fundamentalen Rechte seien uneinschränkbar und deshalb zwingend zu beachten[13].

Die Tatsache, dass eine Religion öffentlich-rechtlich Anerkennung geniesse, als offizielle oder herkömmliche Religion eingebürgert sei oder ihre Anhänger die Mehrheit der Bevölkerung ausmachten, dürfe in keiner Weise den Genuss der Glaubens- oder Religionsfreiheit beinträchtigen oder zu irgendeiner Diskriminierung der Anhänger anderer Religionen führen[14].

Insbesondere seien Massnahmen, welche die letzteren diskriminieren, indem sie beispielsweise die „Ausübung“ anderer Religionen mit besonderen Einschränkungen belegen, mit dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit oder der Weltanschauung unvereinbar[15]. Das Konzept der „Ausübung“ einer Religion oder Glaubensauffassung umfasse unterschiedliche Handlungen. Es beinhalte rituelle und zeremonielle Handlungen, welche eine religiöse Überzeugung unmittelbar ausdrücken, sowie verschiedene Praktiken, die diesen Handlungen angehören – einschliesslich der Errichtung von Kultusörtlichkeiten und der Darstellung von Symbolen[16].

Somit stellt ein landesweites Verbot von Minaretten, welches die systematische Ungleichbehandlung einer bestimmten Religion anstrebt, für den Menschenrechtsausschuss eine eindeutige Verletzung des zwingenden, d.h. uneinschränkbaren Völkervertragsrechts dar.

Forderung des Rechts auf innerstaatliche Selbstbestimmung

Die soeben ausgeführte Rechtserkenntnis ist nicht unanfechtbar. Von der kollektivrechtlichen Seite betrachtet geniesst jedes Staatsvolk ein generelles Recht auf interne Selbstbestimmung. „Alle Völker entscheiden über ihren politischen Status und gestalten ihre soziale und kulturelle Entwicklung frei“, heisst es im ersten Artikel des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte[17], welcher das primäre Menschenrechtsinstruments der UNO bildet. Diese Freiheit gründet auf dem Respekt der internationalen Gemeinschaft gegenüber inneren Angelegenheiten eines Staates wie politische, religiöse und sprachliche Elemente, welche sich über eine lange Zeitspanne entwickelt haben[18].

In der Schweiz ist es die Schubert Praxis, welche das Recht auf Selbstbestimmung garantiert. Im Schubert-Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass ein Staat sich auf das innerstaatliche Recht berufen dürfe, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen[19]. Das oberste Gericht wandte im Fall Frigerio dieselbe Praxis erneut an. Dem Urteil nach genüge es, dass der Bundesgesetzgeber gültig abgeschlossene Staatsverträge gelten lassen wolle, sofern er nicht ausdrücklich das Zustandekommen völkerrechtswidrigen Landesrechts[20] in Kauf nähme.

Divergenzen in der Rechtsauslegung

Diese Rechtspraxis scheint im Fall der Religionsfreiheit und des Diskriminierungsverbots zur Anwendung zu kommen. Die Rechtsauslegung des UNO Menschenrechtausschusses jedoch divergiert offensichtlich mit dem Wortlaut der Bundesverfassung und der innerstaatlichen Schweizer Rechtsprechung. Die verfassungsrechtlich verankerte Glaubens- und Gewissensfreiheit ist generell einschränkbar[21]. Nur der materielle Gehalt von Artikel 15 Absatz 4 der Bundesverfassung, der besagt, niemand dürfe gezwungen werden einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, ist absolut. Darüber hinaus wird das fundamentale Recht, eine eigene Meinung zu ändern und eine religiöse Überzeugung anzunehmen, von der Lehre als unantastbar und deshalb uneinschränkbar gewertet[22].

Im Gegensatz zum UNO Menschenrechtsausschuss hatte das Bundesgericht bis heute nicht die Gelegenheit zu beurteilen, ob die Errichtung eines Minaretts als Religionsausübung zu den absoluten Rechten, bzw. im Zusammenwirken mit dem Diskriminierungsverbot und den Rechten von Minderheiten, als Kerngehalt des Verfassungsrecht gezählt werden kann. Es ist deshalb fraglich, ob die Auslegung des Ausschusses mit der hiesigen Rechtsinterpretation zu vereinbaren sei. Beim heutigen Auslegungsstand kann das Recht, ein Minarett zu errichten, grundsätzlich nicht zum Kerngehalt der Grundrechtsgarantien gezählt werden.

Kritisch äussert sich der Staats- und Verwaltungsrechtler Paul Richli zur Frage der Ausweitung des grundrechtlichen Kerngehaltes: “Wie soll die Glaubensausübung – in Form eines Kirch- oder Moscheeturms – als absolutes Recht betrachtet werden, wenn ein solches Rechtsverständnis nicht einmal auf die Todesstrafe zutrifft?“[23] Ähnlich kann weiter argumentiert werden: Weshalb sollte die Diskriminierung einer bestimmten Religion als zwingendes, un- einschränkbares Recht angesehen werden, wenn dasselbe auch nicht für die Diskriminierung eines bestimmten Geschlechts gilt? Treffend schreibt Etienne Grisel, Experte des öffentlichen Rechts: „Les Etats sont ainsi, en tout temps, habilités à modifier leurs desseins et à réviser les règles internationales. Par suite, ils ne sauraient être liés par des dispositions impératives qui interdiraient tout évolution. La réalité même du ius cogens est donc pour le moins douteuse, et les références données par le Conseil fédéral sont loin d’en établir l’existence.“[24]

Zwischenstand des Rechtsdisputs

Auf beiden Seiten ergeben sich verständliche Gründe für das Recht auf Selbstbestimmung oder für fundamentale Menschenrechte zu votieren. Es ist wahrscheinlich, dass sich die Befürworter der Initiative hinter das Recht auf Selbstbestimmung und die traditionelle Begriffsauslegung des ius cogens stellen. Hingegen ist anzunehmen, die Gegner des Verbots werden die Einhaltung der Menschenrechte und den progressiven Interpretationsansatz des ius cogens hervorheben. Aus rechtlicher Sicht ist es unklar, welche der beiden  Interpretationsformen Gültigkeit erlangen soll.

Aus der aufgezeigten Rechtsanalyse resultiert zunächst eine Pattsituation, wonach die Minarettverbotsinitiative unter Beachtung des Völkerrechts sowohl für gültig wie auch für ungültig erklärt werden kann, und es der Bundesversammlung frei stünde, sich für das eine oder andere zu entscheiden. Jedoch ist diese Schlussfolgerung als kurzsichtig und unsorgfältig zu erachten, was sich mit Blick auf eine mögliche Annahme der Initiative durch das Schweizer Volk und die Stände erkennen lässt: Gäbe es in diesem Fall damit nicht auch eine Möglichkeit, fundamentale Rechte wie die Religionsfreiheit, das Diskriminierungsverbot oder die Minderheitsrechte auszuschliessen? Könnte die Schweiz sogar von ihren Völkerrechtsverpflichtungen zurücktreten und den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte aufkündigen? Welchem Rechtsystem käme dann im Fall eines Konflikts der Vorrang zu; dem internationalen oder dem nationalstaatlichen? Was könnte die internationale Gemeinschaft unternehmen, um die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Einhaltung der fundamentalsten Menschenrechte anzuhalten? Die vier Fragen sollen nachfolgend systematisch angegangen und kurz erläutert werden.

Zulässigkeit eines Vorbehaltes

Ein Staat kann Kraft eines sogenannten Vorbehalts von einer völkerrechtlichen Verpflichtung ausgenommen werden. Der Menschenrechtsausschuss versteht diese Möglichkeit, Vorbehalte anzubringen, als Entgegenkommen jenen Staaten gegenüber, die nur unter Schwierigkeiten alle im Pakt erklärten Rechte garantieren können. Dabei sollen gleichwohl die Mehrzahl der sich aus dem Völkervertrag ergebenen Verpflichtungen angenommen werden. Der Pakt verbietet weder Vorbehalte, noch erwähnt er irgendeine Art von erlaubten Vorbehalten. Die Tatsache, dass Vorbehalte nicht verboten sind, bedeutet auch nicht, dass die Staaten beliebige Vorbehalte anbringen können. Die Frage von Vorbehalten zum Pakt wird durch das allgemeine Völkervertragsecht geregelt. Art. 19 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge gibt nützliche Hinweise. Nach dieser Bestimmung kann ein Staat, wenn ein Vorbehalt durch den betreffenden Vertrag nicht verboten wird oder in die Kategorie der erlaubten Vorbehalte fällt, einen Vorbehalt anbringen, sofern dieser nicht mit dem Gegenstand und dem Zweck des Vertrages unvereinbar ist[25]. Der Menschenrechtsauschuss hält dazu in seiner 24. Allgemeinen Bemerkung fest, dass ein Vorbehalt dann mit dem Gegenstand und Zweck des Paktes unvereinbar sei[26], wenn dieser die Verpflichtung, die Religionsfreiheit und das Recht der Minderheiten zu achten und sie ohne Unterschied zu gewährleisten, ausschliesse.

In diesem Sinne scheint beim Minarettverbot ein Vorbehalt unzulässig und folglich auch völkerrechtswidrig.

Zulässigkeit der Suspendierung oder Beendigung des internationalen Paktes

Der internationale Pakt erwähnt keine Bestimmung über seine eigene Suspendierung oder Beendigung. Auch dieser Umstand ist völkervertraglich geregelt. Artikel 56 Absatz 1 Litera a und b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge besagt, dass ein Vertrag, der keine solche Bestimmungen vorsieht oder aus der Natur des Vertrags herleiten lässt, weder der Kündigung oder Beendigung noch dem Rücktritt unterliege[27]. Nach Ansicht des Menschenrechtausschusses trifft dieser Fall beim genannten internationalen Pakt zu. Im Vergleich dazu sieht das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, welches ein Jahr vor dem internationalen Pakt Rechtsanwendung erlangte, ausdrücklich die Möglichkeit der Kündigung vor. Der Ausschuss ist deshalb fester Überzeugung, dass Staaten, die den Pakt ratifiziert haben, an ihn gebunden sind[28].

Völkerrecht versus innerstaatliches Recht

Gemäss Artikel 27 des Wiener Übereinkommens kann sich eine Vertragspartei wie die Schweiz nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Im Fall Elettronica Sicula führte der Internationale Gerichtshof aus: „Compliance with municipal law and compliance with the provisions of a treaty are different questions. What is a breach of treaty may be lawful in the municipal law and what is unlawful in the municipal law may be wholly innocent of violation of a treaty provision“. Die vom Bundesgericht entwickelte und oben kurz erläuterte Schubert Praxis konfligiert somit nicht nur mit dem Entscheid des Internationalen Gerichtshofes, sondern zudem auch mit der Bundesverfassung. Artikel 5 Absatz 4 der Verfassung besagt: „Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.“[29]

Gründe und Möglichkeit der Klageerhebung gegen die Schweiz

Die Schweiz erklärte bereits im Jahre 1948, dass sie die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs in Streitigkeiten über die Auslegung eines Staatsvertrages wie den internationalen Pakt als obligatorisch anerkenne. Die Schweiz muss damit im Falle der Annahme des Minarettverbotes auf Verfassungsebene aus zwei Gründen mit einer Klage vor dem Internationalen Gerichtshof rechnen. Erstens verletzt ein solches Verbot fundamentale Menschenrechte wie das Recht auf Glaubens- und Religionsfreiheit (Art. 18 Pakt II), das Diskriminierungsverbot (Art. 4, Art. 24, Art. 26 Pakt II) und die Rechte von Minoritäten (Art. 27 Pakt II); dies ungeachtet der Frage, ob die genannten Rechte ius cogens darstellen oder nicht. Zweitens ist es höchst wahrscheinlich, dass ein Vorbehalt, der genanntes Menschenrecht unwirksam machen könnte, als unzulässig erachtet wird, und damit keine Möglichkeit besteht, den internationalen Pakt von Schweizer Seite aus zu beendigen oder zu suspendieren.

Würde weiters die Schweiz ihren Verpflichtungen gegenüber einem Urteil des Gerichtshofs nicht nachkommen, könnte sich die benachteiligte Partei an den Sicherheitsrat wenden. Dieser könnte, falls er es für erforderlich erachtet, entsprechende Empfehlungen abgeben bzw. Massnahmen beschliessen, um dem Urteil Wirksamkeit zu verschaffen[30].

Inwiefern sich die Schweiz nach einer solchen rechtlichen Odyssee noch immer guten Gewissens „Advokatin für Menschenrechte“ nennen dürfte, ist fraglich, und würde ihrem Ruf entsprechend schaden.

Abschliessende Bemerkungen

Im Abschnitt „Zwischenstand des Rechtsdisputs“ bin ich zum Schluss gekommen, dass es von einer eingeschränkten und wenig weitsichtigen Sichtweise aus, welche sich lediglich auf die Frage des zwingenden Völkerrechts und des Rechts auf Selbstbestimmung beschränkt, rechtlich keinen Unterschied macht, ob die Initiative zum Verbot des Baus von Minaretten für gültig oder für ungültig erklärt wird. Beide Optionen sind aus völkerrechtlicher Sicht rechtskonform. Um so mehr ist es folglich die Frage nach der rechtlichen Repräsentativität, welche den scheinbaren Entscheidungsengpass beseitigen muss. Die Bundesversammlung, als „Wächterin über das gute und gerechte Recht“, ist kraft ihrer öffentlichen Autorität und Verantwortung geradezu verpflichtet, die rechtlichen und politischen Konsequenzen eines möglichen Minarettverbotes abzuschätzen und ihre Entscheide entsprechend sorgfältig und umsichtig auszurichten.

Für die Schweiz würde die Verletzung fundamentaler Grundrechte und völkerrechtlicher Verpflichtungen einen unwiderruflichen Bruch mit ihrer humanitären Tradition bedeuten. Am 18. Juni 1992 ratifizierte die Schweiz den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und anerkannte damit verpflichtend die Einhaltung der fundamentalsten aller Staatsverpflichtungen. Nie wurde das Referendum gegen diesen Staatsakt ergriffen, obwohl der Souverän – das Schweizer Stimmvolk – diese Möglichkeit durchaus hätte wahrnehmen können[31]. Die Bürgerinnen und Bürger der Schweiz willigten dadurch auch in den Schutz der Menschenrechte und die Garantierung der gleichen Würde einer jeden Person ein. Auch anerkannte die Schweiz durch eine zusätzliche Deklaration[32] die Kompetenzen des UNO Menschenrechtsausschusses sowie die Rechtssprechung des Internationalen Gerichtshofes[33] als rechtskräftig an. All dies deutet darauf hin, dass die Schweizerinnen und Schweizer sich ihrer Rolle und ihrer Verantwortung als staatlicher Souverän auch auf internationaler Ebene bewusst sind.

Diese vorgebrachten Erkenntnisse mögen nicht direkt zur Erweiterung der Interpretation des zwingenden Völkerrechts beitragen, bieten jedoch handfeste Argumente, um die Ungültigkeitserklärung der Minarettverbotsinitiative zu legitimieren oder das Volk kraft seiner Verantwortlichkeit aufzurufen, sich klar gegen die diskriminierende Vorlage auszusprechen.

Ebenso stellt ein weiser und umsichtiger Appell der Bundesversammlung an die Adresse des Volkes dessen Souveränität nicht in Frage. Der Wille, Menschenrechte zu respektieren und damit die Anerkennung und Offenheit gegenüber jeder und jedem zu proklamieren, ist vertraute Schweizer Tradition, die unmissverständlich aus der vom Volk angenommene Präambel der Schweizer Bundesverfassung[34] spricht:

[...] in Verantwortung gegenüber der Schöpfung, im Bestreben, den Bund zu erneuern, um Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden in Solidarität und Offenheit gegenüber der Welt zu stärken, im Willen, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung ihre Vielfalt in der Einheit zu leben [...] geben sich folgende Verfassung: [...]

Abschliessend kehre ich zur eingangs gestellten Frage zurück. Die Bundesversammlung muss die Minarettverbotsinitiative nicht zwingend für ungültig erklären. Es ist ihr jedoch nachdrücklich geboten, diese im höchsten Masse diskriminierende Gesetzesvorlage im Zusammenwirken mit dem Bundesrat zu verunmöglichen, will sie nicht riskieren, dass das Fundament, auf dem die prinzipiellen Säulen des Schweizer Verfassungsstaates bis anhin standhaft ruhten, beschädigt wird.





[1]    Art. 53 der Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge. Inkrafttreten: 6. Juni 1990, SR 0.111.
[2]    Peters Anne/Pagotto Isabella, Das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht in der Schweiz, ius.full 2/04.
[3]    Nicaragua (Merits), ICJ Reports (1986) S. 100-1, Para. 190; Barcelona Traction (Second Phase), ICJ Reports (1970) S. 304.
[4]    Art. 98 Absatz 1 Bundesgesetz über die Bundesversammlung vom 13 Dezember 2002, SR 171.10.
[5]    Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBI 149 1996 Bd. I.
[6]    Dieser Begriff bedeutet die unzulässige Abschiebung eines Asylsuchenden in einen Staat, in dem ihm Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer Gruppe oder wegen politischer Anschauungen droht.
[7]    BGE 109 I b 64, E. 4, S. 72.
[8]    Burnand Frédéric, Harsche Kritik an Attacken gegen das Völkerrecht, swissinfo.ch (Bern 14 August 2007) <http://www.swissinfo.ch> (besucht am: 4. April 2008).
[9]    Herausgeber: Dutoit Bernard/Berti Stephen/Pichonnaz Pascal/Schnyder Anton/ Thürer Daniel/Walter Hans Peter, Volksinitiativen: Gefahren des Missbrauchs, ZSR 2007/I.
[10]   Nay Giusep, Soll der Bund Volksinitiativen ungültig erklären, wenn sie gegen nicht zwingendes Völkerrecht verstossen?, Plädoyer 2007/3.
[11]   U.N.C.L.T., Off. Recs., First Session, S. 258-9.
[12]   Ragazzi Maurizio, The Concept of International Obligations Erga Omnes, Oxford University Press, Oxford 1997, S. 49ff.
[13]   Menschenrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 24 vom 4 November 1994, CCPR/C/1/ Rev.1/Add.6, Para. 8.
[14]   Menschenrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 22 vom 30 Juli 1993, CCPR/C/21/ Rev.1/Add.4, Para. 9.
[15]   Ebd.
[16]   Ebd., Para. 4.
[17]   Art. 1 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, Inkrafttreten: 18. September 1992, SR 0.103.2, AS 1993 750 (Anhang).
[18]   Sarah Joseph/Schultz Jenny/Castan Melissa, The International Covenant on Civil and Political Rights: cases, materials, and commentary, Oxford University Press, New York 2000, S. 101.
[19]   BGE 99 Ib 39, E. 3, S. 41.
[20]   BGE 94 I 669, E. 6a, S. 687.
[21]   Häfelin Ulrich/Haller Walter, Schweizerisches Bundesstaatsrecht: die neue Bundesverfassung, 6. Aufl., Schulthess, Zürich 2005, S. 129.
[22]   Kiener Regina/Kälin Walter, Grundrechte, Schultess, Bern 2007, S. 276.
[23]   Interview mit Richli Paul, Professor für öffentliches Recht an der Universität Luzern, Luzern 3. April 2008.
[24]   Grisel Etienne, Initiative et référendum populaires, Traité de la démocratie semi-directe en droit suisse, 3 Aufl., Stämpfli, Bern 2004, S. 258.
[25]   Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, Inkrafttreten 6. Juni 1990, SR 0111.
[26]   Menschenrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 24 vom 4. November 1994, CCPR/C/21/ Rev.1/Add.6, Para. 8.
[27]   Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, Inkrafttreten 6. Juni 1990, SR 0111.
[28]   Menschenrechtsausschuss, Allgemeine Bemerkung Nr. 26 vom 8. December 1997, CCPR/C/21/ Rev.1/Add.8, Para 2.
[29]   Elettronica Sicula S.p.A. (ELSI) (I.C.J. Reports 1989) S. 15ff.
[30]   Art. 94(2) Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945, Inkrafttreten 10. September 2002, SR 0.120.
[31]   Art. 141 Litera d1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, SR 101.
[32]   Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966, Inkrafttreten 18. September 1992, SR 0.103.2, AS 1993 750 (Anhang).
[33]   Art. 36 Absatz 1 Statut des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945, Inkrafttreten 28. Juli 1948, SR 0.193.501.
[34]   BBl 1997 I 1, 1999.